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Was Designer und Webdesigner jetzt wirklich kennzeichnen müssen

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Acts. Für Designer, Webdesigner und UX/UI-Designer stellt sich damit eine sehr praktische Frage: Muss jetzt auf jedes Bild, jeden Text und jede Retusche ein „Mit KI erstellt“-Label? Die kurze Antwort lautet: Nein. Aber wir müssen genauer unterscheiden als bisher.

KI ist längst Teil unseres Arbeitsalltags. Wir generieren Bilder mit Firefly, Midjourney oder ChatGPT, entfernen störende Objekte, erweitern Hintergründe, formulieren Texte, erstellen Illustrationen, verbessern Fotos und entwickeln ganze Layout- und Websitekonzepte mit Unterstützung künstlicher Intelligenz.

Mit Artikel 50 des EU AI Acts kommt nun eine neue Aufgabe hinzu: Transparenz.

Doch Transparenz bedeutet nicht, jeden KI-Einsatz mit einem Warnschild zu versehen.

Als Designer halte ich es deshalb für wichtig, zwischen Werkzeug, Bearbeitung und inhaltlicher Veränderung zu unterscheiden.

Nicht alles, was mit KI gemacht wurde, muss gekennzeichnet werden

Die Europäische Kommission sagt inzwischen ausdrücklich:

Nicht alle KI-generierten oder KI-manipulierten Inhalte müssen sichtbar gekennzeichnet werden.

Das ist für unsere Branche ein wichtiger Punkt.

Denn KI-Funktionen sind inzwischen genauso selbstverständlich in Kreativsoftware integriert wie früher Ebenenmasken, Reparaturpinsel, Inhaltsbasiertes Füllen oder automatische Farbkorrekturen.

Photoshop erkennt Motive automatisch. Lightroom entfernt Rauschen mit KI. Firefly erweitert Bilder. Webtools generieren Textvorschläge. Layoutprogramme schlagen Gestaltungselemente vor.

Es wäre kaum sinnvoll, jede solche Unterstützung pauschal als „KI-generiert“ auszuweisen.

Der AI Act berücksichtigt genau das.

Artikel 50 Absatz 2 nennt ausdrücklich eine Ausnahme für KI-Systeme, die lediglich eine unterstützende Funktion für Standardbearbeitungen übernehmen oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändern.

Für mich lässt sich daraus eine einfache Gestalterregel ableiten:

Nicht die Frage „War KI beteiligt?“ ist entscheidend. Die bessere Frage lautet: „Hat die KI verändert, was der Betrachter für wahr hält?“


 

Portrait

Ein Beispiel aus dem klassischen Designeralltag

Nehmen wir ein Porträtfoto.

Ich korrigiere Belichtung und Weißabgleich. Ich entferne einen kleinen Hautfleck. Ich reduziere Bildrauschen und schärfe die Augen etwas nach.

Ob dafür heute klassische Photoshop-Werkzeuge oder KI-basierte Funktionen verwendet werden, macht für die Aussage des Fotos kaum einen Unterschied.

Die Person bleibt dieselbe Person.

Das Ereignis bleibt dasselbe Ereignis.

Die Aussage des Bildes verändert sich nicht wesentlich.

Ein sichtbares Label wie

„Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz bearbeitet“

wäre hier aus meiner Sicht nicht nur unnötig, sondern würde beim Betrachter möglicherweise sogar einen falschen Eindruck erzeugen. Denn das Bild ist deshalb nicht plötzlich künstlich erzeugt.

Anders sieht es aus, wenn ich mit KI eine Person austausche, eine nicht vorhandene Person ergänze oder aus einer leeren Wohnung eine vollständig eingerichtete Wohnung mache.

Dann verändert die KI nicht nur die Bildqualität.

Sie verändert die dargestellte Realität.

Und genau hier wird Transparenz relevant.


 

Leere Wohnung

Lizenzierbar unter Wikimedia Commons

Wohnung mit KI möbliert
KI generiert

Deepfakes sind für Designer der entscheidende Begriff

Artikel 50 Absatz 4 verpflichtet professionelle Anwender zur Offenlegung, wenn ein KI-System Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deepfake darstellen.

Der AI Act definiert Deepfakes in Artikel 3 Nr. 60 als KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einem Menschen fälschlicherweise authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen können.

Das Wort „Deepfake“ sollte man dabei nicht nur mit gefälschten Politiker-Videos verbinden.

Für Designer kann das viel alltäglicher sein.

Ein reales Foto einer leeren Wohnung wird beispielsweise mit KI möbliert. Die EU nennt genau dieses Beispiel als partiell KI-veränderten Inhalt.

Das bedeutet nicht, dass wir solche Bilder nicht mehr erstellen dürfen.

Wir müssen lediglich transparent machen, was der Betrachter sieht:

„Virtuelle Möblierung mit KI“

Das ist sogar gutes UX.

Der Nutzer versteht sofort, was real ist und was visualisiert wurde.


 

Alte schwarz-weiß Foto von Brett Jordan

Foto von Brett Jordan auf Unsplash

Gruppenbild, KI modifiziert
KI modifiziert

Der kleine Unterschied zwischen Retusche und Manipulation

Hier liegt wahrscheinlich die wichtigste praktische Grenze für unsere tägliche Arbeit.

Stellen wir uns ein Gruppenfoto einer Veranstaltung vor.

Ich ersetze den ursprünglichen Hintergrund durch einen neu gestalteten beziehungsweise KI-generierten Hintergrund und füge zusätzlich einen Hund hinzu.

Gestalterisch kann das auf den ersten Blick wie eine kreative Bildbearbeitung wirken. Inhaltlich ist es jedoch mehr als eine bloße Retusche.

Denn hier wird nicht nur die Bildqualität verbessert, sondern die dargestellte Szene verändert. Der Hintergrund zeigt nicht mehr die tatsächliche Umgebung der Veranstaltung, und der Hund war in der ursprünglichen Situation möglicherweise gar nicht vorhanden.

Genau an diesem Punkt wird der Unterschied zwischen ästhetischer Bearbeitung und inhaltlicher Veränderung wichtig.

Wenn solche Ergänzungen rein dekorativ, künstlerisch oder offensichtlich inszeniert sind, kann das im Einzelfall unproblematisch sein. Wenn das Bild jedoch als authentische Dokumentation der Veranstaltung verstanden werden könnte, sollte transparent gemacht werden, dass es mit KI verändert beziehungsweise gestaltet wurde.

Die entscheidende Frage lautet also nicht nur: Wurde das Bild bearbeitet? Sondern: Wird dem Betrachter noch die reale Situation gezeigt – oder bereits eine künstlich veränderte Darstellung?

 


 

Portrait als Kunst

Und was ist mit KI-Kunst?

Eine surreale digitale Collage mit stilisierter Frauenfigur und bewusst verfremdeten Bildelementen ohne Anspruch auf fotografische Realität.

Auch hier gibt es mehr Spielraum, als viele vermuten.

Der AI Act kennt ausdrücklich eine besondere Regelung für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke.

Enthält ein solches Werk einen kennzeichnungspflichtigen Deepfake, muss die KI-Nutzung zwar grundsätzlich offengelegt werden. Die Offenlegung darf aber so erfolgen, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt.

Das ist für Gestaltung enorm wichtig.

Ein Kunstwerk muss also nicht zwingend durch einen riesigen Hinweis „AI GENERATED“ zerstört werden.

Die Information kann abhängig vom Medium beispielsweise in einer Bildbeschreibung, in den Credits, im Ausstellungstext, in der Videobeschreibung oder an einer anderen geeigneten Stelle erfolgen.

Und noch wichtiger:

Ein abstraktes KI-Kunstwerk oder eine offensichtlich fantastische Illustration ist nicht automatisch ein Deepfake.

Wenn ich mit KI eine surrealistische Landschaft mit schwebenden Häusern gestalte, dürfte normalerweise niemand glauben, dass es sich dabei um eine dokumentarische Fotografie eines tatsächlich existierenden Ortes handelt.

Ganz anders wäre es, wenn ich eine fotorealistische Aufnahme einer real existierenden Stadt generiere und sie so präsentiere, als wäre dort tatsächlich ein bestimmtes Ereignis passiert.

Wieder gilt:

Entscheidend ist nicht allein die KI. Entscheidend ist der mögliche Eindruck von Realität.


 

Mitarbeiterin als Beispiel

Foto von Brooke Cagle auf Unsplash

KI Foto
KI generiert

KI-generierte Menschen auf Websites

Gerade im Webdesign sehe ich hier künftig einen wichtigen Anwendungsfall.

Angenommen, auf der Website eines Unternehmens befindet sich ein fotorealistisches Bild einer freundlich lächelnden Frau.

Als dekoratives Keyvisual ist das zunächst nur Gestaltung.

Steht daneben jedoch:

„Ihre persönliche Ansprechpartnerin Julia“

obwohl diese Person vollständig KI-generiert ist, entsteht für den Nutzer eine falsche Realität.

Hier würde ich unbedingt transparent kennzeichnen:

„KI-generierte Darstellung – keine reale Mitarbeiterin“

Das ist nicht nur eine Frage des AI Acts.

Es ist eine Frage guten Designs.

UX bedeutet schließlich auch, Erwartungen korrekt zu steuern.


Was gilt für KI-Texte?

Auch hier hält sich ein hartnäckiges Missverständnis:

Nicht jeder mit ChatGPT formulierte Website-Text benötigt einen KI-Hinweis.

Artikel 50 Absatz 4 betrifft KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Und selbst hier gibt es eine wichtige Ausnahme:

Hat der Text einen Prozess menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, besteht diese Offenlegungspflicht nicht.

Für unsere Arbeit bedeutet das:

Wenn ich KI als Schreibassistenten verwende, anschließend den Text lese, Aussagen überprüfe, Formulierungen ändere, Fehler korrigiere und die Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt übernehme, ist das etwas völlig anderes als ein automatisch generierter und ungeprüft veröffentlichter Artikel.

Genau deshalb gefällt mir der Begriff KI-Unterstützung wesentlich besser als die pauschale Bezeichnung KI-generiert.

Denn unsere Arbeit besteht zunehmend aus Mensch-Maschine-Prozessen.

Die kreative und redaktionelle Verantwortung kann trotzdem beim Menschen bleiben.


 

KI

Chatbots müssen sich dagegen zu erkennen geben

Ein anderer Fall ist ein KI-Assistent auf einer Website.

Wenn Nutzer unmittelbar mit einem KI-System interagieren, müssen sie grundsätzlich darüber informiert werden, dass sie mit einer KI kommunizieren – außer dies ist aufgrund der Situation ohnehin offensichtlich. Das regelt Artikel 50 Absatz 1.

Aus UX-Sicht würde ich hier gar nicht versuchen, die Information irgendwo im Kleingedruckten unterzubringen.

Ein guter Einstieg wäre einfach:

„Hallo, ich bin der KI-Assistent von Musterfirma. Wie kann ich helfen?“

Damit ist die Sache für den Nutzer sofort klar.

Transparenz kann sehr einfach sein.


Die EU hat inzwischen eigene KI-Icons

Interessant für uns Gestalter ist, dass die Europäische Union inzwischen sogar ein eigenes Icon-System zur Kennzeichnung KI-generierter beziehungsweise KI-veränderter Inhalte entwickelt hat.

Es gibt unter anderem Varianten für vollständig KI-generierte und teilweise KI-veränderte Inhalte.

Die Icons sind kostenlos verfügbar.

Ihre Verwendung ist jedoch freiwillig. Die EU stellt ausdrücklich klar, dass die Verwendung eines Icons allein noch keine Rechtskonformität garantiert.

Das finde ich wichtig.

Wir sollten nicht den Fehler machen, KI-Transparenz auf ein kleines Symbol zu reduzieren.

Die Kennzeichnung muss für den Menschen verständlich sein.

Die EU weist sogar darauf hin, dass die Verständlichkeit in Tests besser wurde, wenn das Icon zusätzlich mit einem Text wie „modified“ kombiniert wurde.

Für Websites würde ich die Kennzeichnung auf drei verständliche Begriffe reduzieren:

KI-generiert
Der Inhalt wurde vollständig oder überwiegend durch ein KI-System erzeugt, beispielsweise ein Bild, eine Stimme oder ein Video.

KI-modifiziert
Ein bestehender Inhalt wurde durch KI wesentlich verändert oder um neue Elemente ergänzt.

KI
Allgemeiner Hinweis auf den Einsatz künstlicher Intelligenz, beispielsweise bei KI-Assistenten, Chatbots oder wenn eine genauere Unterscheidung nicht erforderlich ist.

Ein solches reduziertes System ist für Nutzer schnell erfassbar und lässt sich als Text oder in Verbindung mit einem einheitlichen Icon-System auf Websites einsetzen.

Und aus Sicht der Barrierefreiheit sollten solche Hinweise auch für assistive Technologien erfassbar sein – beispielsweise über geeignete Alt-Texte oder ARIA-Labels. Auch darauf weist die EU ausdrücklich hin.


Meine Drei-Fragen-Regel für Designer

Bevor ich einen KI-Inhalt veröffentliche, würde ich mir künftig nur drei Fragen stellen:

  1. Sieht der Betrachter etwas, das er für real halten könnte, obwohl es durch KI wesentlich erzeugt oder verändert wurde?
  2. Verändert die KI die Aussage, Bedeutung oder dokumentarische Realität des Inhalts – oder unterstützt sie lediglich die normale Gestaltung und Retusche?
  3. Würde eine Kennzeichnung dem Nutzer helfen zu verstehen, was real, verändert oder künstlich erzeugt ist?

Wenn die erste oder dritte Frage klar mit Ja beantwortet wird, spricht vieles für eine transparente Kennzeichnung.

Bei reinen technischen beziehungsweise gestalterischen Standardbearbeitungen dagegen sollte man nicht vorschnell jedes Werk mit einem KI-Label versehen.


Transparenzseite ja – aber nicht als Versteck

Für Websites halte ich zusätzlich eine eigene Seite „KI-Transparenz“ für sinnvoll.

Dort kann ein Unternehmen grundsätzlich erklären, wie KI eingesetzt wird – beispielsweise für Textentwürfe, Bildbearbeitung, Illustrationen, Videos oder andere Inhalte.

Eine solche Seite ersetzt jedoch nicht die Kennzeichnung eines konkreten kennzeichnungspflichtigen Inhalts.

Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die Information klar, unterscheidbar und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion beziehungsweise Wahrnehmung erfolgt.

Ein Deepfake auf der Startseite kann deshalb nicht einfach durch einen versteckten Absatz auf einer Transparenzseite „legalisiert“ werden.

Die Information gehört dorthin, wo sie gebraucht wird.

Das ist eigentlich ein klassisches UX-Prinzip.


Nicht KI kennzeichnen – sondern künstlich erzeugte Realität transparent machen

Der EU AI Act bedeutet für Designer nicht das Ende freier Gestaltung.

Und er verlangt auch nicht, dass wir auf jedes mit Firefly retuschierte Bild oder jeden mit ChatGPT vorbereiteten Absatz ein Warnschild setzen.

Was sich verändert, ist unsere Verantwortung.

Wir können mittlerweile Bilder erzeugen, die wie Fotografien aussehen. Menschen erschaffen, die nie existiert haben. Stimmen imitieren. Orte verändern. Ereignisse erzeugen. Produkte in Situationen zeigen, die niemals fotografiert wurden.

Unsere Werkzeuge können nicht mehr nur gestalten.

Sie können Realität simulieren.

Genau deshalb brauchen wir Transparenz.

Für mich sollte die Leitlinie unserer Branche deshalb nicht lauten:

„Wo wurde KI eingesetzt?“

Sondern:

„Wo verändert KI das, was ein Mensch für real, authentisch oder wahr hält?“

Dort sollten wir kennzeichnen.

Eine Farbkorrektur bleibt eine Farbkorrektur.

Eine Retusche bleibt eine Retusche.

Ein redaktionell geprüfter KI-Text bleibt unter menschlicher Verantwortung.

Aber eine künstlich erzeugte Person, eine simulierte Realität oder ein manipulierter dokumentarischer Inhalt sollte als solcher erkennbar sein.

Nicht weil KI etwas Schlechtes wäre.

Sondern weil gutes Kommunikationsdesign schon immer eines leisten sollte:

Menschen verstehen lassen, was sie sehen.


Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine praxisorientierte Einordnung des EU AI Acts aus Sicht von Design und Kommunikation wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Grundlage sind insbesondere Artikel 3 und Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie die von der Europäischen Kommission am 20. Juli 2026 veröffentlichten Leitlinien zu den Transparenzpflichten und der Code of Practice zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte.